Was bedeutet Schwarzarbeit im Handwerk?

Die vielfältigen Erscheinungsformen der Schwarzarbeit sind in § 1 Abs. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) gesetzlich definiert. Danach leistet Schwarzarbeit, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

Bundesfinanzministerium - Was ist Schwarzarbeit? – Finanzisch für Anfängerinnen und Anfänger

1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,

2. als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,

3. als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,

4. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat oder

5. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).
Schwarzarbeit leistet auch, wer vortäuscht, eine Dienst- oder Werkleistung zu erbringen oder ausführen zu lassen, und wenn er selbst oder ein Dritter dadurch Sozialleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu Unrecht bezieht.

Wie werden Verstöße verfolgt?

Diese können als Ordnungswidrigkeit durch die zuständigen Behörden geahndet werden.

Für einen Verstoß kommt es nicht darauf an, wie lange, in welchem Umfang und mit welchem Erfolg die unzulässige Tätigkeit ausgeübt wurde. Selbst wenn die Voraussetzungen für die Eintragung gegeben sind, muss grundsätzlich der Handwerksrolleneintrag abgewartet werden, bevor der Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks aufgenommen werden darf. Daneben kann das Betreiben eines zulassungspflichtigen Handwerks ohne entsprechende Eintragung auch einen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz darstellen.

Was können wir gemeinsam tun?

Sachlich zuständig sind in unserem Einzugsgebiet grundsätzlich die Stadt Kiel, das Hauptzollamt Kiel und die Handwerkskammer Lübeck.

Bei den persönlichen Gesprächen mit den vorab genannten Institutionen wurde aber auch mitgeteilt, dass diese jedoch über Ihre aktive Mithilfe und Unterstützung bei Verdachtsfällen dankbar sind. Gerne nimmt die Ermittlungsgruppe Schwarzarbeit sachdienliche Hinweise telefonisch oder per E-Mail auf unberechtigte Handwerksausübung/Schwarzarbeit entgegen und steht aber auch bei Ihren Fragen zur Verfügung.

Die Kontaktdaten lauten wie folgt:

Landeshauptstadt Kiel
Ordnungsamt
Gewerbe und kommunaler Verbraucherschutz
Ermittlungsgruppe Schwarzarbeit
Fabrikstr. 8-10, 24103 Kiel
Telefon: 0431 901-2081 oder -2082
Fax: 0431 901-62070
E-Mail: eg.schwarzarbeit [at] kiel [punkt] de

Wenn Sie als Innungsmitglied es wünschen, leitet die Kreishandwerkerschaft Kiel auch anonym Ihre Verdachtsanzeige an die zuständigen Stellen weiter.

Kontakt zur Kreishandwerkerschaft Kiel

Wir möchten Sie zu Sensibilität ermutigen. Denn wir sind der Auffassung, dass sich alle der Aufgabe der Bekämpfung der Schwarzarbeit gemeinsam stellen müssen.